Zahnzusatzversicherung -
Material- und Laborkosten

  • Welche Rolle spielen Material- und Laborkosten bei Versicherungen?
  • Was bedeuten die Begriffe BEL, BEB und Sachkostenliste?
  • Worauf sollte man bei Zahnzusatzversicherungen achten?
Autor: Maximilian Waizmann - Experte Zahnzusatzversicherung

Maximilian Waizmann | Versicherungsfachmann BWV

Zahnersatz ist teuer - ein erheblicher Teil der Zahnersatz-Rechnung entfällt (neben dem zahnärztlichen Honorar) auf die Material- und Laborkosten. Diese werden vom Praxislabor oder einem Fremdlabor abgerechnet.

Während die Erstattung der Honorarkosten des Zahnarztes über die GOZ (Gebührenordnung für Zahnärzte) klar und einheitlich geregelt ist, gibt es für Material und Labor keine allgemeingültigen oder verbindlichen Preise.

In welcher Höhe muss eine private Zahnzusatzversicherung die Material- und Laborkosten erstatten? Das ist bei manchen Tarifen in den Versicherungsbedingungen mit einer Sachkostenliste geregelt - doch nicht immer. Hier lesen Sie, worauf es ankommt.

Zahnersatz Zahntechnik Modell

Zahnzusatzversicherung Material- und Laborkosten - Checkliste

  1. Die Material und Laborkosten haben erheblichen Anteil an einer Zahnersatz-Rechnung
  2. Einheitliche Preise für zahntechnische Leistungen gibt es nicht - die Preise sind unterschiedlich hoch
  3. Manche Zahnzusatzversicherungen haben eine Sachkostenliste (Preisverzeichnis) in den AVB
  4. Die Erstattungsfähigkeit von zahntechnischen Leistungen ist in so einer Sachkostenliste fest geregelt
  5. Viele Tarife haben keine Sachkostenliste - hier gilt dann eine Angemessenheitsklausel für Material / Labor

Was bedeutet BEL und BEB?

Wer Zahnersatz bekommt, stößt beim Thema Material -und Laborkosten vermutlich auf die Begriffe BEL und BEB - dabei handelt es sich um Leistungsverzeichnisse für zahntechnische Leistungen.

BEL II - bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen

Das BEL II (bundeseinheitliches Leistungsverzeichnis zahntechnischer Leistungen) basiert auf einer Vereinbarung des Verbandes Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) mit den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenkassen. Nach dem BEL II werden alle zahntechnischen Leistungen im Bereich der gesetzlichen Krankenkversicherung abgerechnet.

Die Material- und Laborkosten nach BEL II sind verhältnismäßig stark begrenzt und basieren auf einfachen Zahnersatz-Versorgungen - wenn eine Zahnzusatzversicherung in den Bedingungen auf das BEL II verweist, ist das also für den Versicherten nicht besonders positiv.

Aktuelle BEL-Listen können im Internet bei der Kassenzahnärztlichen Vereinigung abgerufen werden:

KZVB - BEL Preiste und Listen

 

BEB - bundeseinheitliche Benennungsliste

Die Bundeseinheitliche Benennungsliste für zahntechnische Leistungen (BEB) ist ein umfassendes Fachverzeichnis zahntechnischer Leistungen, welches vom Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen (VDZI) entwickelt wurde.

Für Privatleistungen bei Kassenpatienten ist der BEL II (s.o.) nicht bindend. Die Material- und Laborkosten im Rahmen von Privatabrechnungen können frei vom Zahntechniker kalkuliert werden. Die BEB Zahntechnik wird dazu oftmals als Kalkulationsgrundlage verwendet.

Im BEB sind keine festen Preise für Material- und Laborleistungen enthalten. Die BEB beschreibt vielmehr die Arbeitsschritte und gibt Empfehlungen für Planzeiten vor, nach denen sich ein zahntechnisches Labor richten kann.

 

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Zahnzusatzversicherung mit Preis- und Leistungsverzeichnis

Manche Zahnzusatzversicherungen sind im Bereich der Material- und Laborkosten mit einem festen Preis-Leistungsverzeichnis kalkuliert.

Das bedeutet, dass in den Versicherungsbedingungen eine Liste mit festgelegten Höchstpreisen für zahntechnische Leistungen enthalten ist.

Das kann in verschiedener Hinsicht problematisch für den Versicherten sein:

  • erfahrungsgemäß sind die Beträge in so einem Preis- und Leistungsverzeichnis meist eher niedrig angesetzt - der Versicherte hat also im Leistungsfall unter Umständen mit Kürzungen zu rechnen
  • ob das Preisverzeichnis vom Versicherer an steigende Kosten (z.B. durch Inflation) angepasst wird, ist nicht fest vereinbart - man ist hier auf die Kulanz der Versicherung angewiesen

Positiv an einem einkalkulierten Preisverzeichnis ist hingegen der Aspekt Beitragsstabilität - der Versicherer kann die Beiträge einer Zahnzusatzversicherung dauerhaft stabiler kalkulieren, wenn er die Höhe der Leistungen für zahntechnische Laborkosten im Rahmen einer Sachkostenliste begrenzt.

Heutzutage ist die Sachkostenliste bei der Zahnzusatzversicherung eher ein Auslaufmodell. Neue Tarife werden kaum noch mit solchen Preisverzeichnissen ausgestattet. Aktuell gibt es Tarife mit Sachkostenliste noch bei folgenden Anbietern:

Achtung: die Stiftung Warentest berücksichtigt die Auswirkungen einer Sachkostenliste kaum - daher sind auch Tarife mit einer solchen Einschränkung im Zahnzusatzversicherung Test oft sehr gut bewertet.

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Was bedeutet Angemessenheit in Bezug auf Materialkosten bei der Zahnversicherung?

Wie schon erwähnt ist die Sachkostenliste eher ein Auslaufmodell. Die meisten Zahnzusatzversicherungen vereinbaren in den Bedingungen also keine "festen" Höchstsätze für Materialkosten und Laborleistungen.

Doch was bedeutet das dann in der Praxis? Erstatten die Versicherungen Kosten in "egal welcher Höhe"?

Nein, das ist auch nicht der Fall. Auch wenn es kein Preisverzeichnis für Materialkosten gibt, erstattet eine Zahnzusatzversicherung nur Kosten in angemessener Höhe. Einige Versicherungen formulieren das auch "klar" in den Versicherungsbedingungen - zum Beispiel heißt es in den Versicherungsbedingungen der Halleschen (MegaDent / GigaDent):

  • Die Kosten für zahntechnische Leistungen (Material- und Laborkosten) in angemessener Höhe.

Andere Versicherungen formulieren es zwar nicht explizit - dennoch werden in der Praxis "überhöhte" Materialkosten nicht erstattet. Argumentieren kann man hier mit der GOZ §9.1 - hier heißt es:

  • (1) Neben den für die einzelnen zahnärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren können als Auslagen die dem Zahnarzt tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht nach den Bestimmungen des Gebührenverzeichnisses mit den Gebühren abgegolten sind.

Für den Versicherten ist es grundsätzlich deutlich besser, wenn in den Bedingungen der Zahnzusatzversicherung kein festes Preisverzeichnis vereinbart wird - dies lässt in der Praxis deutlich mehr Spielraum. Die erstattungsfähigen Kosten passen sich auch automatisch einem steigenden Kostenniveau an.

In der Praxis kommt es nach unserer Erfahrung eher selten zu Erstattungsproblemen in Hinblick auf die abgerechneten Materialkosten. Passieren kann dies, wenn die abgerechnten Kosten deutlich höher als "ortsüblich" sind. Dies is jeweils im Einzelfall zu prüfen - wir empfehlen hier die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe, da man selbst als Laie meist nur schwer einschätzen kann, ob die Kürzung der Materialkosten durch den Versicherer wirklich berechtigt ist. Helfen kann eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Anwaltskanzlei oder ein Versicherungsberater mit Schwerpunkt PKV-Abrechnung.

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