Versicherungsverträge sind kompliziert – jede Versicherung hat meist recht umfangreiche Bedingungen, in denen die Leistungen definiert sind. Nicht jeder Vertrag umfasst jeden möglichen Leistungsfall – teilweise finden sich auch Leistungsausschlüsse in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für eine Zahnzusatzversicherung.
Auf diese Bedingungen sollten Sie im Bereich Zahnersatz achten
Im Bereich Zahnersatz ist darauf zu achten, dass die versicherten Leistungen möglichst eindeutig im Vertrag genannt sind – meist zählt der Versicherer die als Zahnersatz definierten Behandlungen auf und nennt ganz konkret Kronen, Brücken oder Implantate als erstattungsfähige Leistungen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass möglichst auch „Nebenleistungen“ genannt sind, beispielsweise ein Knochenaufbau als vorbereitende Maßnahme bei Implantaten oder notwendige funktionsanalytische / funktionstherapeutische Maßnahmen (Gnathologie) bei Zahnersatz.
Hinterfragen sollte man unbedingt auch, welche Rolle die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Zahnersatz spielen. Im schlechtesten Fall gibt es Tarife, deren Zahnersatzleistung vollständig von der Vorleistung der GKV abhängig ist und der private Versicherer somit nur dann zahlt, wenn sich auch die Kasse an einer Zahnersatzbehandlung beteiligt – das ist nicht zu empfehlen.
Einige Anbieter sehen auch einen Abzug in Höhe von beispielsweise 20, 30 oder 40% vor, wenn die Kasse eine Zahnersatzmaßnahme nicht bezuschusst. Nach aktuellen Gesichtspunkten spielen diese Klauseln nur eine untergeordnete Rolle, weil wir seit 2005 in Deutschland ein Festzuschuss-System bei Zahnersatz in der GKV haben – demnach beteiligt sich die gesetzliche Kasse an fast jeder Zahnersatzmaßnahme.
Ausnahmen Stand heute sind nicht besonders häufig (z.B. Privatzahnarzt ohne GKV-Zulassung oder z.B. Implantatversorgung eines endständigen Backenzahnes) – eine größere Rolle könnten derartige Regelungen spielen, wenn die Zahnersatz-Leistungen in Zukunft im Rahmen einer Gesundheitsreform geändert werden sollten.
Auf diese Bedingungen sollten Sie bei Zahnbehandlungen achten
Im Bereich „Zahnbehandlungen“ gibt es einige Versicherungsgesellschaften, die bei Wurzel- oder Parodontosebehandlung nur leisten, wenn die Behandlung nicht in den Rahmen der kassenzahnärztlichen Versorgung führt, sprich wenn die Richtlinien für die „Wirtschaftlichkeit“ einer Behandlung nicht gegeben sind.
Bei einer Wurzelbehandlung etwa ist das der Fall, wenn z.B. ein endständiger Backenzahn behandelt werden soll – ein Zahn an dieser „Position“ ist aus Sicht der gesetzlichen Kasse nicht als besonders „wichtig“ einzustufen, weil durch seinen Verlust keine klassische Lückensituation entsteht, sondern nur eine sogenannte Freiendsituation.
In diesem Fall ist die Behandlung vollständig privat nach GOZ zu berechnen – die meisten Versicherungen mit Leistung für Zahnbehandlung übernehmen diese kosten (Achtung, auch nicht alle – die Hanse Merkur EZ+EZT+EZP beispielsweise schließt diesen Fall aus) – bei anderen Fällen, die auf Kosten der GKV abgerechnet werden können, werden auch häufig zusätzliche „Mehrkosten“ vom Zahnarzt berechnet (z.B. elektrometische Längenbestimmung eines Wurzelkanals) – diese Kosten übernehmen allerdings nur gut die Hälfte aller Zahnzusatzversicherungen mit Zahnbehandlungsleistung – einige schließen diesen Fall per Bedingungen aus.