Zahnzusatzversicherung bei
laufender / angeratener Behandlung

  • Ab wann spricht man von einer laufenden Behandlung?
  • Was bedeutet "angeratene" oder "begonnene" Behandlung?
  • Was ist von der ERGO Zahnersatz Sofort zu halten?
Autor: Maximilian Waizmann - Experte Zahnzusatzversicherung

Maximilian Waizmann | Versicherungsfachmann BWV

Viele Menschen erkennen den Nutzen einer Absicherung erst, wenn Ihnen der Zahnarzt eröffnet, dass Sie Zahnersatz oder andere Behandlungen benötigen.

Eine der häufigsten Fragen ist sicherlich, ob man eine Zahnzusatzversicherung abschließen kann, wenn bereits eine Behandlung angeraten oder geplant ist. So oder so ähnlich beginnt vermutlich etwa jedes zweite Beratungsgespräch.

Klarer Fall: Sie benötigen dann eine Zahnzusatzversicherung, die sofort greift. Alle Infos dazu gibts in unserem Video:

Man kann in einem solchen Fall zwar viele Versicherungen abschließen. Doch nur wenige Zahnzusatzversicherungen leisten bei laufender Behandlung!

Im folgenden Beitrag erläutern wir ausführlich, wann eine Behandlung als angeraten, begonnen oder laufend gilt, wo der Unterschied liegt, und ob sich eine Versicherung dann noch lohnt.

Zahnzusatzversicherung laufende / geplante Behandlungen - Checkliste

  • Die meisten Tarife leisten nicht für angeratene oder geplante Behandlungen!
  • Tarife "ohne Wartezeit" oder "ohne Gesundheitsfragen" schließen laufende Behandlungen aus
  • Ausnahmen gibt es: die ERGO Zahnersatz Sofort und die UKV Zahnprivat Premium
  • mit ERGO Zahnersatz Sofort lässt sich der Festzuschuss für geplanten Zahnersatz verdoppeln
  • mit der UKV lassen sich angeratene Implantate für max. 3 fehlende Zähne versichern

Laufende Zahnersatzbehandlung - diese Zahnzusatzversicherungen leisten noch

Ihnen wurde vom Zahnarzt bereits eine Behandlung mit Zahnersatz angeraten? Dann stecken Sie - versicherungstechnisch betrachtet - bereits mitten in einer laufenden oder geplanten Behandlung.

Doch die gute Nachricht lautet: unter Umständen können Sie jetzt trotzdem noch eine Zahnzusatzversicherung abschließen:

 

1. ERGO Zahnersatz Sofort (ZEZ) - doppelter Festzuschuss für angeratenen Zahnersatz

Sicherlich hat hier jeder schon mal die Werbung der ERGO Zahnversicherung im Fernsehen oder Internet gesehen: "Die Versicherung für Zahnersatz, die man auch dann noch abschließen kann, wenn es eigentlich schon zu spät ist." Die ERGO ist in der Tat die einzige Versicherung, die uneingeschränkt für Zahnersatz leistet, wenn die Behandlung bereits vor Abschluss der Versicherung vom Zahnarzt angeraten oder empfohlen worden ist. Wohlgemerkt gilt diese Werbeaussage allerdings NUR für den Tarif Zahnersatz Sofort.

Versichern kann man bei der ERGO im Prinzip jede Art von Zahnersatzbehandlung, egal ob es um Kronen, Brücken oder Prothesenversorgungen geht. Wichtig ist nur, dass es einen Festzuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse gibt. Denn die ERGO verdoppelt in diesem Tarif genau diesen Festzuschuss von der gesetzlichen Krankenkasse.

Speziell für Implantate leistet die ERGO ZEZ daher nicht bzw. nur indirekt - außer eben, es gibt für die Gesamtbehandlung einen Festzuschuss, dann wird dieser von ERGO verdoppelt.

Der ERGO Sofortschutz kostet monatlich 33,90 Euro und man muss mindestens 24 Monate im Tarif versichert bleiben. Ob sich die Versicherung lohnt, hängt also von der Höhe des zu erwartenden Festzuschusses ab. Ist der Zuschuss höher als die Beiträge, die man während der Mindestlaufzeit von 2 Jahren bezahlt (813,60 Euro), dann macht man mit dieser Versicherung zumindest etwas Gewinn und der Abschluss wäre empfehlenswert.

Bei der ERGO darf sogar vor Vertragsabschluss ein Heil- und Kostenplan erstellt worden sein - dieser darf bei Versicherungsbeginn lediglich nicht älter als 6 Monate sein und es muss sich um die erstmalige Planung handeln. Wer also für eine geplante Behandlung schon vor längerer Zeit (mehr als 6 Monate) einen Kostenplan aufstellen ließ und nicht realisiert hat, für den kommt die ERGO nicht mehr in Betracht.

--> hier finden Sie alle Infos zum Tarif: ERGO Zahnersatz Sofort (ZEZ)

 

2. UKV Zahnprivat Premium - Zahnzusatzversicherung bei angeratener Implantatbehandlung

Die UKV Zahnzusatzversicherung leistet auch für eine angeratene oder geplante Behandlung mit Implantaten! Die UKV kann man allerdings nur für einen bestimmten Sonderfall abschließen, und zwar wenn 1, 2 oder 3 Zähne fehlen oder gezogen werden sollen und man Zahnersatz plant. Auch hier darf bereits ein Kostenplan für Zahnersatz aufgestellt worden sein.

Wichtig ist allerdings: gemäß Annahmerichtlinien der UKV darf neben dem Ersatz der maximal 3 fehlenden Zähne sonst keine weitere Zahnersatzbehandlung oder Wurzelbehandlung angeraten, geplant oder beabsichtigt sein (ansonsten würde die UKV den Antrag ablehnen).

Die UKV leistet auch ohne Wartezeit für Implantate, und das auch nach kurzer Zeit schon relativ viel. Die Leistung beträgt im 1. Kalenderjahr bis zu 900 Euro, und in den ersten 2 Kalenderjahren bis zu 2.700 Euro. Kalenderjahr bedeutet, dass das zweite Jahr bereits am 1. Januar des Folgejahres beginnt - wer also zum Beispiel zum 1.6. eines Jahres abgeschlossen hat, wäre bereits nach einem halben Jahr im 2. Jahr und könnte bereits nach kurzer Zeit bis zu 2.700 Euro Leistung in Anspruch nehmen.

Die UKV leistet auch für Implantate, selbst wenn sich die gesetzliche Krankenkasse nicht an den Kosten beteiligt. Die Tarifleistung beträgt im Zahnprivat Premium 90%.

--> hier finden Sie alle Infos zum Tarif: UKV Zahnprivat Premium

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Zahnzusatzversicherung bei laufender Behandlung versichern - ERGO vs. UKV

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UKV ZahnPrivat Premium ERGO ZEZ
Tarifname ZahnPrivat Premium ZEZ
Monatsbeitrag 0,00 € 0,00 €
Online-Abschluss SOFORT-ABSCHLUSS » SOFORT-ABSCHLUSS »
Angebot Zum Tarifvergleich »
Kalkulation ohne Altersrückstellung   Beitrag steigend ohne Altersrückstellung   Beitrag steigend
Beiträge
AlterBeitrag
0-1917,87 €
20-2915,86 €
30-3925,92 €
40-4942,08 €
50-5957,91 €
60-10074,78 €
AlterBeitrag
0-2024,50 €
21-10037,80 €
Leistungen Zahnersatz im Überblick
Implantate & Zahnersatz 90% Verdoppelung Festzuschuss
Funktionstherapie Ja Nein
Knochenaufbau Ja Nein
Verblendungen Ja bis Zahn 8 Nein
Inlays 90% Nein
Leistungen Prophylaxe & Zahnbehandlung
Professionelle Zahnreinigung 90% max. 108€ pro Jahr Nein
Versiegelung 90% max. 108€ pro Jahr Nein
Füllungen 90% Nein
Wurzelbehandlung 90% Nein
PA-Behandlung 90% Nein
Wartezeiten für Leistungen
Zahnersatz Keine Wartezeit Keine Wartezeit
Zahnbehandlung Keine Wartezeit Keine Leistung
Prophylaxe Keine Wartezeit Keine Leistung
Kieferorthopädie Keine Wartezeit Keine Leistung
Zusatzleistungen
Laufende Behandlung versichern bis zu 3 fehlende Zähne (auch bei geplantem Implantat) alle laufenden Zahnersatzbehandlungen versicherbar sofern HKP nicht älter als 6 Monate
Allgemeine Bedingungen & Leistungsdetails
Anfängliche Leistungsstaffel Ja, die Leistungen im Tarif UKV ZahnPrivat Premium sind während der ersten Jahre nach Abschluss in der Höhe eingeschränkt (Summenstaffel).

Zahnersatz, Zahnbehandlung, KFO:

Für die Leistungsbereiche Zahnersatz, Zahnbehandlung, KFO sind die maximalen Leistungen anfänglich begrenzt auf:

1. Versicherungsjahr900€
1. - 2. Versicherungsjahr2.700€
1. - 3. Versicherungsjahr5.400€
1. - 4. Versicherungsjahr8.100€

Als Versicherungsjahr für die Begrenzungen gilt das Kalenderjahr. Das bedeutet, das 1. Versicherungsjahr beginnt mit dem in der Police angegebenen Versicherungsbeginn und endet dann am 31.12. des laufenden Jahres (das 1. Versicherungsjahr ist somit kürzer als ein volles Jahr, sofern der Versicherungsbeginn unterjährig war).

Sofern Behandlungen auf einen nachweislich nach Abschluss der Versicherung eingetretenen Unfall zurückzuführen sind, entfällt die Begrenzung!

Nein, die tariflichen Leistungen stehen direkt nach Abschluss der Versicherung in voller tariflicher Höhe zur Verfügung – es gibt keine besondere „Zahnstaffel“ oder Summenbegrenzung während der ersten Versicherungsjahre.

Labor- / Materialpreisliste Nein Nein
Monatsbeitrag 0,00 € 0,00 €
Sofort-Abschluss SOFORT-ABSCHLUSS SOFORT-ABSCHLUSS
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Diese geplanten Behandlungen können Sie nicht mehr mit versichern

Leider gibt es nicht für jede geplante Behandlung eine sinnvolle Versicherung. Im letzten Abschnitt haben wir erläutert, welche 2 Möglichkeiten es gibt, angeratene oder geplante Zahnersatzbehandlungen bei der ERGO ZEZ und bei der UKV zu versichern.

Nicht versicherbar sind folgende angeratene / geplante Behandlungen:

  • Kind mit Zahnfehlstellung - angeratene oder geplante kieferorthopädische Behandlung / Zahnspange
  • Zahnfehlstellung bei Erwachsenen - geplante Spange zur Kieferkorrektur
  • Inlays oder Füllungen müssen neu gemacht werden
  • geplante Wurzelbehandlung / Parodontosebehandlung
  • geplante Behandlung mit Veneers (egal ob aus funktionellen oder optischen Gründen)
  • notwendige Schienentherapie (z.B. DROS-Schiene o.Ä.)

Nicht sinnvoll / möglich ist der Abschluss von ERGO ZEZ oder UKV in folgenden Situationen:

  • bis zu 3 fehlende Zähne - zusätzlich sind jedoch weitere Zahnersatzbehandlungen (z.B. Kronen) oder Wurzelbehandlungen notwendig (UKV würde den Antrag in diesem Fall ablehnen)
  • mehr als 3 fehlende / zu ziehende Zähne (UKV würde ablehnen - ERGO ZEZ wäre möglich)
  • geplanter Zahnersatz ist nicht besonders umfangreich, z.B. nur eine oder zwei Kronen geplant (ERGO ZEZ wäre zwar möglich, aber nicht sinnvoll, weil der zu erwartende Zuschuss sehr gering wäre und sich der Abschluss nicht lohnt)
  • Heil- und Kostenplan älter als 6 Monate (ERGO ZEZ würde nicht leisten)

Ab wann gilt eine Behandlung als laufend oder angeraten?

Eine wichtige Frage, die sich viele Menschen stellen: Ab wann gilt eine Behandlung überhaupt als laufend oder angeraten?

Kurze Antwort:

Sobald eine Versicherung nachweisen kann, dass der relevante Befund, der einer Behandlung zugrunde lag, schon vor Abschluss vom Zahnarzt diagnostiziert worden ist, kann man von einer laufenden oder angeratenen Behandlung sprechen. In aller Regel ist das dann der Fall, wenn der Zahnarzt eine Diagnose in der Patientenakte schriftlich vermerkt.

 

Ausführliche Antwort:

Im klassischen Sinne schließen die meisten Versicherungen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) einen bei Vertragsabschluss "laufenden Versicherungsfall" von der Leistungspflicht aus. Gemäß Definition zählt als Versicherungsfall die medizinisch notwendige Heilbehandlung der zu versichernden Person.

Im Sinne gängiger Rechtsprechung beginnt dieser Versicherungsfall mit der ärztlichen Heiltätigkeit. Allerdings nicht erst dann, wenn die eigentliche Behandlung durchgeführt wird, sondern schon in dem Moment, wo der Zahnarzt den ersten Befund stellt, welcher der Heilbehandlungsmaßnahme zugrunde liegt. Das gilt auch für Befunde, die in dem Moment noch nicht akut behandlungsbedürftig sind, wo eine Behandlung z.B. noch hinausgezögert werden kann.

Dazu ein Beispiel für einen laufenden Versicherungsfall

Der Zahnarzt stellt bei seiner Vorsorgeuntersuchung eine kariöse Stelle an einem Zahn fest. Der Patient hat keine akuten Schmerzen und Zahnarzt und Patient einigen sich darauf, diesen Zahn unter Beobachtung zu stellen. Der Zahnarzt notiert den Befund in der Patientenakte.

--> erst ein Jahr später wird dieser Zahn mit einer Kunststofffüllung versorgt

Doch der Versicherungsfall hat allerdings schon mit der Diagnose der Kariesstelle begonnen. Man spricht im fachlichen Sinne auch von einem sogenannten "gedehnten" Versicherungsfall.

Wenn eine Zahnzusatzversicherung erst nach dieser Diagnosestellung abgeschlossen wird, würde der Versicherer mit Hinweis auf den Ausschluss laufender Versicherungsfälle die Leistung verweigern.

 

Woher weiß die Versicherung von einer angeratenen oder geplanten Behandlung

Zu den vertraglichen Verpflichtungen (sogenannten Obliegenheiten) des Versicherungsnehmers gehört es auch, dem Versicherer zu ermöglichen, seine Leistungsverpflichtung zu überprüfen.

Ob ein Versicherungsfall vor oder nach Vertragsabschluss eingetreten ist, kann die Versicherung nur anhand ärztlicher Unterlagen prüfen. Als Versicherungsnehmer hat man damit die Verpflichtung, dem Versicherer Zugang zu diesen Informationen zu ermöglichen.

Das kann entweder im Rahmen einer Arztanfrage mit Schweigepflichtentbindung erfolgen, d.h. der Versicherungsnehmer entbindet schriftlich den Zahnarzt von seiner ärztlichen Schweigepflicht und die Versicherung fragt anschließend selbstständig die benötigten Informationen beim Zahnarzt ab.

Alternativ hat der Versicherungsnehmer auch das Recht, die benötigten Informationen selbst beizubringen. Der Versicherer schickt dann seine Anfrage direkt an den Versicherungsnehmer, der damit die benötigten Informationen von seinem Zahnarzt einholen kann.

Wer jetzt denkt, ich wechsel einfach den Zahnarzt und gehe woanders hin, der übersieht leider, dass dadurch das Problem einer angeratenen Behandlung nicht verschwindet. Der Versicherer will natürlich wissen, wo man vor Vertragsabschluss beim Zahnarzt war. Zum einen besteht die vertragliche Pflicht, dem Versicherer hier wahre Angaben zu machen. Zum anderen lässt sich das vermutlich auch über eine Anfrage an die gesetzliche Krankenkasse herausfinden, die ja Informationen über abgerechnete Arztbesuche speichert.

In dieser Situation fragt man sich: kann man eine Zahnzusatzversicherung nachträglich abschließen?

 

Was bedeutet beabsichtigte oder geplante Behandlung?

Im Rahmen von Gesundheitsfragen, die im Antrag für eine Zahnzusatzversicherung beantwortet werden müssen, wird häufig auch nach "geplanten" oder "beabsichtigten" Behandlungen gefragt. Viele fragen sich, was das konkret bedeutet. Ab wann kann man von einer "Absicht" oder einem "Plan" sprechen?

Klar abgrenzbar ist natürlich eine Behandlung, die bereits konkret mit dem Zahnarzt besprochen und geplant wurde. Unerheblich ist es dabei, ob bereits ein schriftlicher Heil- und Kostenplan aufgestellt worden ist oder nicht. Bereits konkrete Besprechungen, die aufgrund einer notwendigen Versorgung mit dem Zahnarzt erfolgt sind, zählen klar als geplante Behandlung, wenn dies durch einen Eintrag in der Patientenakte nachvollziehbar ist.

Im Falle des Auskunftsersuchens durch die Versicherung müsste der Zahnarzt dem Versicherer gegenüber wahre Angaben machen und Pläne bezüglich einer in Planung befindlichen Behandlung offenlegen.

Nicht ganz eindeutig ist hingegen, wann von einer "beabsichtigten" Behandlung zu sprechen ist. Als Versicherungsnehmer sind Sie verpflichtet, dem Versicherer gegenüber im Antrag wahrheitsgemäß zu antworten. Fragt Sie der Versicherer im Antrag, ob eine Behandlung "beabsichtigt" ist, müssten Sie ihn über jegliche Absicht informieren, auch wenn Sie darüber noch gar nicht mit dem Zahnarzt gesprochen haben.

Von einer beabsichtigten Behandlung könnte man beispielsweise in den folgenden Fällen sprechen:

  • Sie haben Zahnschmerzen und möchten sich in ärztliche Behandlung begeben
  • Sie sind mit einer herausnehmbaren Prothese versorgt und möchten sich mit festsitzendem Zahnersatz versorgen lassen (z.B. mit Implantaten)
  • eine Füllung oder ein Inlay ist herausgebrochen und muss offensichtlich neu versorgt werden
  • Sie haben einige ältere Amalgamfüllungen, die Sie gegen Kunststofffüllungen oder Keramikinlays ersetzen lassen möchten (z.B. aus ästhetischen Gründen oder weil Sie davon ausgehen, dass Amalgam schädlich ist)

Ob eine "Absicht" durch den Versicherer bewiesen werden könnte, ist hingegen fraglich. Schließlich sind wir noch nicht so weit, dass man jemandem in den Kopf schauen könnte. Dennoch besteht natürlich die Pflicht, die Antragsfragen wahrheitsgemäß zu beantworten.

 

Maximilian Waizmann
Experten-Tipp - laufende, geplante oder angeratene Behandlung?

»Sollte Ihnen unklar sein, ob der Zahnarzt bei Ihnen bereits Behandlungen angeraten hat, sollten Sie zunächst Ihren Zahnarzt kontaktieren und erfragen, was genau er in Ihrer Patientenakte notiert hat. Wir beraten Sie gerne, inwieweit der bestehende Befund relevant ist und ob eine Zahnzusatzversicherung noch möglich ist."

 

Waizmann
Maximilian Waizmann

Laufende und angeratene Behandlung im Antrag einer Zahnversicherung

Wer eine Zahnzusatzversicherung abschließen möchte, muss im Antrag häufig Gesundheitsfragen beantworten. Dabei wird häufig auch nach angeratenen oder laufenden Behandlungen gefragt.

Dabei kommt es auf die genaue Formulierung der Fragestellung an - auf den ersten Blick sehen die Fragen sehr ähnlich aus. Doch es macht einen Unterschied, ob der Versicherer fragt, ob eine Behandlung geplant wurde oder ob eine Behandlung beabsichtigt ist.

Darüber hinaus gehen Versicherungen sehr unterschiedlich mit dem Thema "geplante Behandlungen" um:

  • manche Anbieter lehnen einen Antrag komplett ab, wenn sich die zu versichernde Person bei Antragstellung noch in einer laufenden Behandlung befindet
  • Andere nehmen den Antrag unter Ausschluss der laufenden Behandlung an, und
  • ganz wenige Tarife leisten sogar für die geplante Behandlung

In der folgenden Tabelle haben wir übersichtlich aufbereitet, wie die einzelnen Zahnzusatzversicherungen mit laufenden Behandlungen umgehen:

Versicherung

Frage nach laufender Behandlung

Auswirkung auf Antrag / Leistung

Allianz

Frage im Antrag:

 

"Sind Sie in zahnärztlicher oder kieferorthopädischer Behandlung (inkl. Kontrolluntersuchungen nach durchgeführten Maßnahmen und Wiedervorstellungen) bzw. ist eine solche angeraten oder beabsichtigt (z. B. auch wegen Funktionsstörungen des Kauorgans, Knirscherschienen, Parodontose oder Zahn- bzw. Kieferfehlstellungen)?

 

Bei „ja“, bitte aktuellen Heil- und Kostenplan bzw. kieferorthopädischen Behandlungsplan einreichen, oder die Behandlung beschreiben und unten Ihren Zahnarzt oder Kieferorthopäden angeben."

Die Allianz prüft individuell, ob eine Annahme mit Ausschluss der laufenden Maßnahme möglich ist oder ob der Antrag abgelehnt wird.

 

Sofern bei Antragstellung nur Behandlungen in geringem Umfang laufen (z.B. eine oder zwei Füllungen, Kronen o.Ä.) ist im Regelfall ein Angebot mit Ausschluss möglich.

 

Bei umfangreichen Behandlungen oder gravierenden Zahnerkrankungen (z.B. laufende Parodontosebehandlung) ist eher mit einer Ablehnung oder Rückstellung des Antrages zu rechnen.

ARAG

Frage im Antrag:

 

"Finden derzeit Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgung, kieferorthopädische oder kieferchirurgische Maßnahmen statt oder sind solche notwendig, vom Zahnarzt empfohlen oder beabsichtigt?"

Es wird automatisch folgender Leistungsausschluss vereinbart:

 

Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind alle Zahnbehandlungen, Zahnersatzversorgungen sowie kieferorthopädische und kieferchirurgische Maßnahmen, die bei Antragstellung der zu versichernden Person

 

• bereits begonnen haben oder

 

• bereits notwendig oder beabsichtigt waren bzw. vom Zahnarzt bereits empfohlen worden sind.

AXA

Frage im Antrag:

 

"Befinden Sie sich zurzeit in einer zahnärztlichen, kieferchirurgischen oder kieferorthopädischen Behandlung bzw. Beratung oder ist eine solche angeraten oder beabsichtigt? (Dies gilt auch, wenn Sie eine Knirscher-/Aufbissschiene tragen.)"

Die AXA lehnt einen Antrag automatisch ab, wenn die Frage nach laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen mit JA beantwortet wird.

Barmenia

Frage im Antrag:

 

"Erfolgt zurzeit eine Zahnersatzbehandlung, eine Wurzelbehandlung und/oder eine Behandlung wegen Parodontose/Parodontitis oder ist sie angeraten oder beabsichtigt?"

Die Barmenia prüft individuell, ob eine Annahme mit Ausschluss der laufenden Maßnahme möglich ist oder ob der Antrag abgelehnt wird.

 

Sofern nur eine geringfügige Behandlung von 2 oder 3 Zähnen (z.B. Füllungen, Inlays oder Kronen) geplant ist, kann der Antrag mit Leistungsausschluss policiert werden.

 

Bei umfangreichen Zahnersatzbehandlungen oder schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. chronische Parodontitis) ist mit Ablehnung oder Rückstellung des Antrages zu rechnen.

Continentale

Frage im Antrag:

 

"Sind zahnärztliche / kieferorthopädische Behandlungen (z.B. Inlays, Parodontosebehandlung, Zahnersatz oder Implantate) notwendig, angeraten oder wurden solche begonnen bzw. fanden in den letzten 12 Monaten Parodontosebehandlungen / Zahnfleischerkrankungen statt?

 

Wenn ja, welche Behandlungen, wer kann Auskunft geben?"

 

Die Fragestellung der Continentale ist sehr umfassend und unserer Erfahrung nach, ist die Risikoprüfung eher streng als kulant. Wird die Frage mit JA beantwortet ist im Regelfall mit Ablehnung / Rückstellung des Antrages zu rechnen.

 

Auch wenn es nicht explizit erwähnt wird, gilt das Tragen einer Aufbissschiene wegen Zähneknirschen als "laufende Behandlung" im Sinne der Fragestellung und führt zur Ablehnung des Antrages.

DFV (Deutsche Familienversicherung)

Frage im Antrag:

 

Die Deutsche Familienversicherung (DFV) stellt im Antrag keine Fragen zum Zahnzustand oder nach laufenden Zahnbehandlungen.

Die DFV schließt laufende Behandlungen automatisch von den Leistungen aus. In den Versicherungsbedingungen heißt es dazu:

 

"Wir ersetzen keine Aufwendungen

 

- für bereits vor Vertragsabschluss begonnene oder ärztlich angeratene Behandlungen;

- für die erstmalige Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss erkrankten, fehlenden oder noch nicht dauerhaft ersetzten Zähnen;

- für die Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss vorhandenen Zahn- oder Kieferfehlstellungen.

 

Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn fällt."

 

Eine Besonderheit bei der DFV ist die Formulierung des Ausschlusses "erkrankter" Zähne - dies schließt auch erkrankte Zähne mit ein, bei denen vor Abschluss vom Zahnarzt noch gar keine Diagnose gestellt wurde. Das kann bei der Beurteilung im Leistungsfall zu Problemen führen!

Die Bayerische

Frage im Antrag:

 

Die Bayerische fragt im Antrag nicht direkt nach laufenden oder angeratenen Behandlungen.

 

Gefragt wird allerdings, ob ein Zahnschmelzdefekt vorliegt oder eine Parodontose / Parodontitis-Erkrankung vorliegt - wer aufgrund dieser Vorerkrankungen in laufender Behandlung ist, könnte die Versicherung also nicht abschließen.

Die Bayerische schließt laufende Behandlungen automatisch von den Leistungen aus. In den Versicherungsbedingungen heißt es dazu:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Zusätzlich findet sich im Antrag ein Hinweis:

 

"Für alle bei Vertragsabschluss bereits begonnenen oder angeratenen Behandlungen besteht kein Versicherungsschutz"

 

DKV Deutsche Krankenversicherung

Frage im Antrag:

 

"Laufende, beabsichtigte oder angeratene kieferorthopädische Behandlung - JA / NEIN"

 

"Laufende, beabsichtigte oder angeratene Wurzel- oder Parodontosebehandlung - JA / NEIN"

 

"Laufende, beabsichtigte oder angeratene Zahn- oder Parodontosebehandlung, Anfertigung oder Erneuerung von Zahnersatz - JA / NEIN"

Die DKV lehnt Anträge direkt ab, wenn die Frage nach laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen mit JA beantwortet wird.

 

Die Fragen nach laufender KFO bzw. Zahnbehandlungen (z.B. Wurzelbehandlung) sind nur für Bausteine zu beantworten, die auch diese Leistungen beinhalten.

 

Die Frage nach laufender Zahnersatzbehandlung sind nur für Tarife mit Zahnersatz zu beantworten (z.B. KDTK85).

 

Speziell der Tarif DKV KDT kann ohne Beantwortung von Gesundheitsfragen abgeschlossen werden.

ERGO

Frage im Antrag:

 

Die ERGO stellt im Antrag keinerlei Fragen zum Zahnzustand oder nach laufenden Zahnbehandlungen.

Die ERGO leistet gemäß der Versicherungsbedingungen nur, wenn ein Versicherungsfall erstmalig nach Vertragsabschluss eintritt. Dazu heißt es in den Bedingungen:

 

"Wir erbringen Leistungen nach diesem Tarif, wenn einer versicherten Person bei bestehendem Versicherungs-Schutz medizinisch notwendige Zahnersatz-Maßnahmen für bei Vertragsschluss vorhandene Zähne oder dauerhaften Zahnersatz erstmals angeraten und durchgeführt wurden (Versicherungsfall). Für bei Vertragsschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne besteht damit kein VersicherungsSchutz."

 

Eine Ausnahme stellen die Tarife ERGO Zahnersatz Sofort und ERGO Kieferorthopädie Sofort dar - beide leisten sofort nach Abschluss, auch wenn vor Vertragsabschluss bereits eine Zahnersatzbehandlung oder eine kieferorthopädische Behandlung angeraten oder geplant war!

Gothaer

Frage im Antrag:

 

Die Gothaer fragt im Antrag nicht nach laufender Behandlung.

Die Gothaer leistet nicht für Versicherungsfälle, die vor Vertragsabschluss eingetreten sind. Dazu heißt es in den Bedingungen:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Das ist insbesondere wichtig im Zusammenhang mit fehlenden Zähnen - denn gemäß Annahmerichtlinien der Gothaer kann im Tarif MediZDuo 1 fehlender Zahn mit versichert werden. Das gilt jedoch nicht, wenn vor Vertragsabschluss bereits Zahnersatz vom Zahnarzt angeraten, geplant oder begonnen worden ist.

 

Im Antrag der Gothaer findet sich ein expliziter Hinweis zum Thema laufender Behandlungen:

 

"Kein Versicherungsschutz besteht für alle zahnärztlichen und kieferorthopädischen Maßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits angeraten, geplant oder begonnen worden sind."

Hallesche

Frage im Antrag:

 

"Werden derzeit Zahnbehandlungen oder Behandlungen wegen Zahnersatz durchgeführt oder sind solche angeraten oder beabsichtigt oder wird eine Knirscher-/Aufbissschiene getragen oder wurde eine solche verordnet bzw. ist eine solche notwendig?

 

Werden derzeit kieferorthopädische Maßnahmen durchgeführt oder sind solche angeraten oder beabsichtigt?"

Die Hallesche nimmt Anträge generell nicht an, wenn eine der Fragen nach laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen mit JA beantwortet werden muss.

Hanse Merkur

Frage im Antrag:

 

"Finden derzeit zahnärztliche Maßnahmen statt? (Behandlung und/oder Anfertigung und/oder Erneuerung von Zahnersatz/Implantaten/Kronen/In- bzw. Onlays [Einlagefüllungen bzw. Teilkronen])

 

Sind zahnärztliche Maßnahmen für die Zukunft angeraten? (Behandlung und/oder Anfertigung und/oder Erneuerung von Zahnersatz/Implantaten/Kronen/In- bzw. Onlays [Einlagefüllungen bzw. Teilkronen])

 

Finden derzeit und/oder fanden in den letzten 3 Jahren Parodontosebehandlungen/-untersuchungen statt und/oder sind solche für die Zukunft angeraten?"

Die Hanse Merkur schließt per Bedingungen laufende Versicherungsfälle von der Leistung aus - zudem findet sich im Antrag ein vorformulierter Leistungsausschluss, wenn eine der Fragen mit JA beantwortet wird.

 

In den Bedingungen lautet die Formulierung:

 

"Der Versicherungsschutz beginnt mit dem im Versicherungsschein bezeichneten Zeitpunkt (Versicherungsbeginn), jedoch nicht vor Abschluss des Versicherungsvertrages (insbesondere Zugang des Versicherungsscheines oder einer schriftlichen Annahmeerklärung) und nicht vor Ablauf von Wartezeiten. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet. Nach Abschluss des Versicherungsvertrages eingetretene Versicherungsfälle sind nur für den Teil von der Leistungspflicht ausgeschlossen, der in die Zeit vor Versicherungsbeginn oder in Wartezeiten fällt."

 

Hinweis: einige Tarife der Hanse Merkur haben anfängliche Wartezeiten von 6 Monaten!

Inter

Frage im Antrag:

 

"Besteht eine Zahn-/Kieferfehlstellung oder ist eine kieferorthopädische Behandlung vorgesehen, angeraten oder wird sie durchgeführt?"

 

Nach sonstigen Behandlungen wie Zahnersatz oder Zahnerhalt wird nicht gefragt.

Die Inter leistet nicht für Behandlungen, die bereits vor Abschluss angeraten oder geplant waren. Dies ist zum einen in den AVB geregelt, zudem findet sich ein Hinweis im Antrag.

 

In den Bedingungen findet man diesen Passus:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Im Antrag der Inter findet man folgenden Hinweis:

"Bitte beachten Sie, dass für die Tarife INTER QualiMed Z® Zahn Folgendes gilt: für bei Versicherungsbeginn fehlende und nicht ersetzte Zähne sowie für vor Versicherungsbeginn angeratene bzw. geplante oder begonnene Maßnahmen werden keine Versicherungsleistungen erbracht."

 

Zudem muss ein Ausschluss akzeptiert werden, wenn die Frage nach laufenden kieferorthopädischen Behandlungen mit JA beantwortet werden muss:

 

"Für eine bestehende Zahn-/Kieferfehlstellung, eine vorgesehene, angeratene oder laufende kieferorthopädische Behandlung ist kein Leistungsanspruch gegeben. Es gilt ein Leistungsausschluss für Kiefer- und Zahnstellungsanomalien und Folgen als vereinbart."

 

Münchener Verein

Frage im Antrag:

 

Der Münchener Verein fragt im Antrag für die Tarife ZahnGesund nicht nach laufenden oder angeratenen Behandlungen.

Der Münchener Verein leistet nicht für Behandlungen, die schon vor Abschluss angeraten oder geplant waren. Ein Hinweis auf den Ausschluss laufender Behandlungen findet sich sowohl in den AVB wie auch im Antrag.

 

In den Bedingungen lautet der Ausschluss:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Im Antrag beim Münchener Verein findet man diesen Hinweis:

"Für maximal einen bei Vertragsschluss fehlenden und noch nicht dauerhaft ersetzten Zahn besteht Leistungsanspruch, sofern die Zahnersatzmaßnahme noch nicht angeraten oder begonnen wurde. Für alle darüber hinaus fehlenden und nicht dauerhaft ersetzten Zähne besteht kein Leistungsanspruch.

 

Für Zahnbehandlungs- und Zahnersatzmaßnahmen oder kieferorthopädische Behandlung, die vor Versicherungsbeginn angeraten oder begonnen worden sind, besteht kein Versicherungsschutz."

Nürnberger

Frage im Antrag:

 

Die Nürnberger fragt im Antrag der Tarife Z100, Z90 und Z80 nicht nach laufenden oder angeratenen Behandlungen.

 

Die Nürnberger leistet nicht für fehlende Zähne oder laufende Behandlungen. Entsprechende Regelungen finden sich sowohl in den Bedingungen wie auch im Antrag.

 

In den Bedingungen der Nürnberger heißt es:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht."

 

Im Antrag findet man diesen hervorgehobenen Hinweis:

 

"Die Tarife Z80, Z90 und Z100 leisten nicht für ärztliche bzw. kieferorthopädische Behandlungen, die bereits bei Vertragsabschluss begonnen haben oder angeraten waren. Außerdem leisten die Tarife nicht für die erstmalige Versorgung von bereits vor Vertragsabschluss fehlende oder nicht dauerhaft ersetzte Zähne."

R+V

Frage im Antrag:

 

Die R+V stellt keine Gesundheitsfragen im Antrag der Zahnzusatztarife ELAN

 

Die R+V leistet nicht für fehlende Zähne oder laufende Zahnbehandlungen. Ein Hinweis dazu findet sich sowohl im Antrag als auch den Versicherungsbedingungen.

 

In den Bedingungen der R+V heißt es:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet"

 

Im Antrag findet man diesen hervorgehobenen Hinweis:

 

"Unter den Versicherungsschutz fallen nur Leistungen für dauerhaft ersetzte Zähne und bei Vertragsabschluss vorhandene natürliche Zähne sowie Zahnersatzmaßnahmen bzw. kieferorthopädische Behandlungen, die bei Vertragsabschluss weder begonnen noch angeraten bzw. geplant waren. Versichert sind auch Zähne, die noch nicht durch gebrochen sind oder wegen des natürlichen Zahnwechsels bei Kindern fehlen."

SDK

Frage im Antrag:

 

"Sind weitere Zahnersatzmaßnahmen, Zahn- oder Parodontosebehandlungen, Zahn- oder Kieferoperationen sowie Zahn- oder Kieferregulierung, oder der Austausch von Amalgam-/Kunststofffüllungen oder Inlays notwendig, vorgesehen oder angeraten?"

 

Die SDK ist eine der wenigen Zahnzusatzversicherungen, die auch bei laufender Behandlung leisten - allerdings nur, wenn es um den Ersatz fehlender Zähne geht.

 

In den Bedingungen der SDK findet sich folgender Passus:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, leisten wir nicht. Für Versicherungsfälle, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags eingetreten sind, leisten wir für die ab dem Versicherungsbeginn entstandenen Kosten."

 

Im Antrag findet man folgende Formulierung:

 

"Ist die Frage mit „ja“ beantwortet, wird Folgendes Vertragsinhalt: Für die bei Antragstellung angeratenen, notwendigen oder vorgesehenen Zahnersatzmaßnahmen, Zahn- oder Parodontosebehandlungen, Zahnoder Kieferoperationen sowie Zahn- oder Kieferregulierung besteht keine Leistungspflicht. Der Leistungsausschluss gilt nicht für fehlende Zähne, für die ein Beitragszuschlag erhoben wird."

 

Bei der SDK lassen sich also bis zu 3 fehlende Zähne versichern, auch wenn dafür bereits eine Behandlung angeraten oder geplant ist!

Signal Iduna

Frage im Antrag:

 

"Werden aktuell Zahnersatz- und/oder Zahnbehandlungsmaßnahmen durchgeführt oder wurden diese von einem Zahnarzt empfohlen?"

 

Die Signal-Iduna lehnt einen Antrag automatisch ab, wenn die Frage nach laufenden, angeratenen oder beabsichtigten Behandlungen mit JA beantwortet wird.

 

 

UKV

Frage im Antrag:

 

"Finden zurzeit Wurzelbehandlungen oder Zahnersatzmaßnahmen statt, sind solche notwendig oder beab - sichtigt bzw. wurden in den letzten zwei Jahren Maßnahmen angeraten, die bisher noch nicht durchgeführt wurden?

 

(Zahnersatzmaßnahmen sind Anfertigung oder Erneuerung von Kronen, Brücken, Prothesen, Implantaten, In- bzw. Onlays; nicht zu berücksichtigen sind Maßnahmen für fehlende bzw. zu ziehende Zähne.)"

 

Die UKV ist einer der wenigen Anbieter, der auch bei laufender Behandlung leistet - allerdings nur, wenn es um den Ersatz fehlender Zähne geht.

 

In den Bedingungen der UKV findet sich folgender Passus:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet"

 

Im Antrag findet man bei der Gesundheitsfrage nach laufenden / angeratenen / beabsichtigten Behandlungen einen Zusatz:

 

"nicht zu berücksichtigen sind Maßnahmen für fehlende bzw. zu ziehende Zähne."

 

Bei der UKV lassen sich also bis zu 3 fehlende oder zu ziehende Zähne versichern, auch wenn dafür bereits eine Behandlung angeraten oder geplant ist!

Universa

Frage im Antrag:

 

Die Universa stellt keine Gesundheitsfragen im Antrag des Tarifes Dent-Privat

 

Die Universa leistet nicht für fehlende Zähne oder laufende Zahnbehandlungen. Ein Hinweis dazu findet sich sowohl im Antrag als auch den Versicherungsbedingungen.

 

In den Bedingungen der Universa

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Im Antrag findet man folgenden Hinweis:

 

"Wir bieten Versicherungsschutz für alle Zähne. Hiervon ausgenommen sind bei Vertragsabschluss fehlende und noch nicht dauerhaft ersetzte Zähne sowie vor Vertragsabschluss begonnene oder angeratene Behandlungen."

Württembergische

Frage im Antrag:

 

Im Antrag der Württembergischen wird nicht nach laufenden oder angeratenen Behandlungen gefragt.

Die Württembergische leistet nicht für Behandlungen, die bereits vor Abschluss angeraten oder geplant waren. Dies ist zum einen in den AVB geregelt, zudem findet sich ein Hinweis im Antrag.

 

In den Bedingungen findet man diesen Passus:

 

"Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten sind, wird nicht geleistet."

 

Im Antrag der Württembergischen findet sich folgender Hinweis:

 

"Bitte beachten Sie, dass für zahnärztliche Behandlungen, kieferorthopädische Leistungen und Zahnersatzmaßnahmen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits begonnen wurden oder angeraten oder geplant sind, kein Versicherungsschutz besteht."

 

 

Alternativen trotz angeratener Behandlung

Doch was tun, wenn die angeratene Behandlung nicht mehr sinnvoll versichert werden kann? Viele legen dann das Thema Zahnversicherung ad acta und schließen keine Versicherung ab. Kann man machen - doch dann steht man wahrscheinlich einige Jahre später wieder vor genau demselben Problem.

Daher unser Tipp: denken Sie langfristig. Nehmen Sie die aktuelle Situation zum Anlass, das Thema Zahnzusatzversicherung anzugehen und sichern Sie sich langfristig gut ab. Es gibt viele Tarife, die man trotz einer aktuell laufenden Behandlung abschließen kann. Die laufende Behandlung wird dann zwar nicht bezahlt, doch man kann ja nie wissen. Die nächste teure Behandlung beim Zahnarzt kommt sicherlich - beim einen früher, beim anderen später.

Nachfolgend eine Auswahl guter Tarife, die man auch bei laufender Behandlung abschließen kann:

  • Die Bayerische Zahn Prestige
  • Deutsche Familienversicherung Zahnschutz Exklusiv 100
  • Gothaer MediZ Duo
  • ERGO ZAB+ZAE+ZBB+ZBE
  • Universa Dent Privat

 

Behandlung vor Abschluss einer Zahnzusatzversicherung durchführen lassen

Sofern die anstehenden Behandlungen nicht besonders umfangreich sind und innerhalb einer überschaubaren Zeitdauer (z.B. 1-2 Monate) abgeschlossen werden können, könnte man auch überlegen, den Abschluss einer Zahnversicherung etwas zu verschieben und zuerst die Behandlungen durchführen zu lassen.

Der Vorteil: Sie haben dann unter Umständen eine größere Auswahl an möglichen Tarifen. Denn während einer laufenden Behandlung lehnen einige Versicherer die Antragstellung ab bzw. stellen den Antrag zurück. Problematisch ist eine laufende Behandlung z.B. bei der Barmenia, der UKV oder der AXA. Sollten Sie an einem dieser Anbieter interessiert sein, sollten geplante Behandlungen erst vollständig abgeschlossen sein, bevor man einen Antrag stellt.

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